Satzung des Vereins „KUNSTZECHE Penzberg e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.

  1. Der Verein führt den Namen „KUNSTZECHE Penzberg e.V.“ Er ist beim Amtsgericht Weilheim in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Penzberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein dient der Volksbildung, indem er das örtliche Kulturgeschehen aktiv mitgestaltet. Er will das Verständnis und die Diskussion kultureller Themen fördern und diesen in Penzberg ein Forum geben.
  2. Der Verein organisiert öffentliche Veranstaltungen mit Künstlern aller Kunstrichtungen.
  3. Die Räume des Stadtmuseums Penzberg sind Hauptveranstaltungsort des Vereins. Deren Nutzung regelt ein Vertrag mit der Stadt. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf diesen Veranstaltungsort.
  4. Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er ist keinerlei Fremdinteressen verpflichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinsziel fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat Ordentliche Mitglieder, Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kam jede natürliche oder juristische Person werden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Stimmen erworben. Als Zustimmung des Vorstandes gilt die Aushändigung der auf den Namen ausgestellten Mitgliedskarte. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und wird jeweils auf den Schluß des laufenden Kalenderjahres wirksam.

Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes nach Anhörung des Mitgliedes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich und nachhaltig beeinträchtigt. Der Ausschluß kann ohne Anhörung des Mitgliedes erfolgen, wenn dieses mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz Aufforderung nicht bezahlt. Jeder Ausschluß bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel maßgeblich.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche (Poststempel) einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

§ 7 Vorstand

  1. Die folgenden Personen bilden den Vorstand des Vereins:
  2. 1. Vorsitzende,
  3. 2. Vorsitzende,
  4. Schriftführer/im,
  5. Schatzmeisterin,
  6. Beisitzer.

§ 7 Künstlerischer Beirat

  1. Der Künstlerische Beirat bestehend aus einer oder mehreren Personen berät mit dem Vorstand die Programmarbeit
  2. Die Mitglieder des Künstlerischen Beirats werden vom Vorstand berufen.
  3. Die Leitung des Künstlerischen Beirats übernimmt ein Vorstandsmitglied, das durch Wahl von dessen Mitgliedern bestimmt wird; es reicht die einfache Mehrheit.
  4. Der Künstlerische Beirat trifft sich bei Bedarf.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Für die Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben des Vereins kann ein/e haupt- oder nebenamtliche Gechäftsführer/in bestellt werden. Die Geschäftsführung kann auch einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
  2. Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin obliegt der Mitgliederversammlung.

§10 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Revisoren, die in der Jahreshauptversammlung einen Revisionsbericht abgeben.

§11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein Vermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft, die Kunst und Kultur fördert, zu übertragen. Vorher ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

Penzberg, Datum