Satzung

Satzung des Vereins „KUNSTZECHE Penzberg e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.

  1. Der Verein führt den Namen „KUNSTZECHE Penzberg e.V.“ Er ist beim Amtsgericht Weilheim in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Penzberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein dient der Volksbildung, indem er das örtliche Kulturgeschehen aktiv mitgestaltet. Er will das Verständnis und die Diskussion kultureller Themen fördern und diesen in Penzberg ein Forum geben.
  2. Der Verein organisiert öffentliche Veranstaltungen mit Künstlern aller Kunstrichtungen.
  3. Die Räume des Stadtmuseums Penzberg sind Hauptveranstaltungsort des Vereins. Deren Nutzung regelt ein Vertrag mit der Stadt. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf diesen Veranstaltungsort.
  4. Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er ist keinerlei Fremdinteressen verpflichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinsziel fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat Ordentliche Mitglieder, Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kam jede natürliche oder juristische Person werden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Stimmen erworben. Als Zustimmung des Vorstandes gilt die Aushändigung der auf den Namen ausgestellten Mitgliedskarte. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und wird jeweils auf den Schluß des laufenden Kalenderjahres wirksam.

Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes nach Anhörung des Mitgliedes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich und nachhaltig beeinträchtigt. Der Ausschluß kann ohne Anhörung des Mitgliedes erfolgen, wenn dieses mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz Aufforderung nicht bezahlt. Jeder Ausschluß bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

  • Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse und juristische Personen werden. Die Höhe der Beiträge wird durch Selbsteinschätzung festgelegt und beträgt mindestens das Dreifache des Jahresbeitrages. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Ordentliche Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Ziele des Vereines besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag ausgenommen. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Ordentliche Mitglieder.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren festgesetzt. Er wird jährlich erhoben und ist innerhalb der ersten 2 Monate zu zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammiung,
  • der Vorstand,
  • der Künstlerische Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel maßgeblich.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche (Poststempel) einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl von 2 Revisoren,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern,
  • die eventuelle Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers! einer Geschäftsführerin,
  • Satzungsänderungen,
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Anträge von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin in schriftlicher Form eingereicht werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel
  • Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit erforderlich. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung fertigt der/die Schriftführer/in oder ein/e vom Vorstand bestimmte Vertreter/in ein Beschlußprotokoll an, das vom/von der Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.

§ 7 Vorstand

  1. Die folgenden Personen bilden den Vorstand des Vereins:
  2. 1. Vorsitzende,
  3. 2. Vorsitzende,
  4. Schriftführer/im,
  5. Schatzmeisterin,
  6. Beisitzer.
  • Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ernennen.
  • Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung in ungerader Anzahl.
  • Vertretungsberechtigt nach außen im Sinne des §26 Abs. 2. BGB sind 2 Mitglieder des Vorstandes, unter denen der/die 1. oder 2. Vorsitzende sein muß.
  • Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. Sitzungsleiters/-leiterin
  • Vorstandssitzungen faden statt, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es wünscht.
  • Der Vorstand ist zuständig für:
  • Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung des Jahresberichts,
  • Vorbereitung des Programmes in Zusammenarbeit mit dem Künstlerischen Beirat.
  • Der/die Schatzmeister/in hat die Kassengeschäfte des Vereins zu besorgen. Der/die Schatzmeister/in hat spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und den Revisoren zur Überprüfung vorzulegen.

§ 7 Künstlerischer Beirat

  1. Der Künstlerische Beirat bestehend aus einer oder mehreren Personen berät mit dem Vorstand die Programmarbeit
  2. Die Mitglieder des Künstlerischen Beirats werden vom Vorstand berufen.
  3. Die Leitung des Künstlerischen Beirats übernimmt ein Vorstandsmitglied, das durch Wahl von dessen Mitgliedern bestimmt wird; es reicht die einfache Mehrheit.
  4. Der Künstlerische Beirat trifft sich bei Bedarf.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Für die Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben des Vereins kann ein/e haupt- oder nebenamtliche Gechäftsführer/in bestellt werden. Die Geschäftsführung kann auch einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
  2. Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin obliegt der Mitgliederversammlung.

§10 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Revisoren, die in der Jahreshauptversammlung einen Revisionsbericht abgeben.

§11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein Vermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft, die Kunst und Kultur fördert, zu übertragen. Vorher ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

Penzberg, Datum